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VwGH 16.02.1988, 85/14/0130

VwGH 16.02.1988, 85/14/0130

Rechtssatz


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Normen
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs5;
FamLAG 1967 §26;
RS 1
Bezieht ein geschiedener Ehegatte Familienbeihilfe für seine mj. Kinder, die nicht seinem Haushalt, sondern dem der Kindesmutter angehören, so kann die Abgabenbehörde diese zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe auch dann zurückfordern, wenn der Bfr die von ihm bezogene Familienbeihilfe zur Gänze seiner geschiedenen Gattin auf Grund des mit ihr abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches im Rahmen der gegenüber den Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtung überwiesen hat (Hinweis E , 86/13/0158, E , 904/62, VwSlg 2871 F/1963).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-62076