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VwGH 10.11.1987, 85/14/0128

VwGH 10.11.1987, 85/14/0128

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §63 idF 1974/469 ;
RS 1
Da gem § 63 Abs 1 EStG 1972 der "insgesamt steuerfrei bleibende Betrag" vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einzutragen ist, führt jede diesbezügliche Antragstellung dazu, daß eine neuerliche Prüfung der GESAMTEN Freibetragseintragung zu erfolgen hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/13/0049 E RS 3
Norm
RS 2
Nicht der befürchtete, sondern nur der konkret bei einem Steuerpflichtigen infolge katastrophenähnlicher Sachverhalte eingetretene Schaden und die Kosten seiner Beseitigung sind als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 6 EStG 1972 berücksichtigungsfähig. Der Anschluß an das öffentliche Wassernetz, obwohl ein vorhandener Hausbrunnen nicht behördlich gesperrt ist, stellt bloß eine vorbeugende Maßnahme dar. Bei vorbeugenden Maßnahmen kann jedoch von einer Beseitigung eines Katastrophenschadens keine Rede sein (Hinweis E , 82/14/0312; E , 85/14/0132; E , 84/13/0113).
Norm
RS 3
Nach der Rechtsprechung des VwGH führen Aufwendungen unter anderem dann nicht zu außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1972, wenn sie als Vermögensumschichtung zu beurteilen sind (Hinweis E , 82/13/0107).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0312 E RS 3
Norm
RS 4
Ein Anschluß an eine öffentliche Wasserleitung ist objektiv geeigent, den Wert einer Liegenschaft zu erhöhen. Hiebei ist es bedeutungslos, ob dieser Anschluß angestrebt wird oder auf Grund der Gegebenheiten erforderlich scheint (Hinweis E , 84/13/0113).
Normen
RS 5
Krankheitskosten sind als Werbungskosten (Betriebsausgaben) nur dann absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt, oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (Hinweis U BFH , IV R 207/75, BStBl 1980 II 639).
Norm
RS 6
Kosten für den Besuch des in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten Ehegatten sind aus sittlichen Gründen als zwangsläufig erwachsen anzusehen (Hinweis E , 85/14/0181).
Norm
RS 7
Kosten für Telefonate mit der Familie kann bei einem länger dauernden Spitalsaufenthalt die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nicht abgesprochen werden.
Normen
RS 8
Der Verpflegungsmehraufwand eines Abgabepflichtigen anläßlich seiner Reise in ein auswärtiges Krankenhaus ist grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Höhe der Verpflegungsmehrkosten kann nicht nach den Bestimmungen des § 26 Z 7 lit b EStG 1972 berechnet werden, sondern ist mangels Nachweises unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit im Schätzungsweg zu ermitteln.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140128.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62075

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