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VwGH 26.09.1985, 85/14/0127

VwGH 26.09.1985, 85/14/0127

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Lastschriftanzeigen sind keine Bescheide. Es kann lediglich die Fälligkeitsangabe in einer Lastschriftanzeige dann Bescheidcharakter erhalten, wenn sie ein Abgabenbescheid ausdrücklich oder schlüssig zu seinem Inhalt macht.
Norm
RS 2
Die vom Finanzamt übermittelten Lastschriftanzeigen sind keine einem Rechtsmittelzug unterliegende Bescheide, sondern bloße Mitteilungen über die Buchungen auf einem Steuerkonto (Hinweis E , 956/51, VwSlg 698 F/1953).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0526/63 E RS 4
Norm
RS 3
§ 216 BAO bietet die Möglichkeit, unrichtige Buchungen auf den Lastschriftanzeigen anzufechten (Hinweis E , 526/63).
Normen
RS 4
Das Gesetz selbst unterstreicht den bloßen Mitteilungscharakter einer Lastschriftanzeige. Sprechen doch die §§ 227 Abs 4 lit a und 228 BAO iZm der Lastschriftanzeige von einer Verständigung, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet (Hinweis E , 956/51, VwSlg 698 F/1953).
Normen
RS 5
Der Umstand, daß eine Lastschriftanzeige erstmalige Abgabenforderungen enthält, ändert nichts daran, daß diese Abgabenforderungen in einer bloßen Mitteilung (Verständigung) über Zahlungsverpflichtungen bzw Buchungen am Abgabenkonto des Steuerpflichtigen aufscheinen und nicht Gegenstand einer Willensäußerung der Behörde sind, die für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat.
Normen
RS 6
Lastschriftanzeigen sind öffentliche Urkunden und bilden eine Bedingung für die Gesetzmäßigkeit der nachfolgenden Verfahrensschritte (Einbringungsmaßnahmen). Entsprechen die Lastschriftanzeigen nicht den Voraussetzungen, unter denen sie zu ergehen haben, und entsprechen sie inhaltlich nicht den Erfordernissen der Gebarungsvorschriften (§ 213 ff), so können die mit den Lastschriftanzeigen verbundenen Wirkungen - soweit sie bescheidmäßig in Erscheinung treten (zB Säumniszuschlagsfestsetzung, Widerrufsbescheide usw) - im administrativen Rechtsmittelverfahren bekämpft werden; gegen Einbringungsmaßnahmen, die mit den in den Lastschriftanzeigen ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten verbunden werden, können Einwendungen erhoben werden (§ 13 AbgEO), worauf ein Bescheid zu ergehen hat, gegen den Berufung erhoben werden kann.
Norm
VwGG §42 Abs3;
RS 7
Der Aufhebung eines gesetzwidrigen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kommt gem § 42 Abs 3 VwGG dieselbe Wirkung zu, wie der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG; die Rechtssache tritt in das Stadium des Verwaltungsverfahrens zurück, in dem sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0466/48 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62074