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VwGH 19.01.1988, 85/14/0120

VwGH 19.01.1988, 85/14/0120

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;
RS 1
Wird einem Ehegatten die gemeinsame eheliche Wohnung als Dienstwohnung (hier: Hausbesorger) überlassen, ändert sich dadurch nichts am objektiven Verwendungszweck der Wohnung zur Haushaltsführung des Steuerpflichtigen, weshalb die Aufwendungen für die gemeinsame eheliche Wohnung Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 darstellen und ein (anteiliger) Abzug von Vorsteuer gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972 ausgeschlossen ist (Hinweis E , 1951/76, VwSlg 5324 F/1978; E , 82/14/0056; E , 2270/79; E , 85/14/0142).
Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7;
RS 2
Zum Zwecke der Berechnung der AfA ist bei einem einheitlichen Kaufpreis für ein bebautes Grundstück zunächst der Verkehrswert des Grund und Bodens bzw der des Gebäudes im Zeitpunkt des Erwerbes festzustellen. In dem Verhältnis, das diesen Anteilen entspricht, ist der tatsächliche Kaufpreis auf Grund und Boden bzw auf das Gebäude aufzuteilen. Diese Verhältnisrechnung hat unabhängig davon Platz zu greifen, ob der Gesamtbetrag der Verkehrswerte über oder unter dem im konkreten Fall vereinbarten Gesamtkaufpreis liegt (Hinweis auf E , 86/14/0195).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62069