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VwGH 14.01.1986, 85/14/0101

VwGH 14.01.1986, 85/14/0101

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
RS 1
Bei Auslandsdienstreisen kommt eine Berücksichtigung der Tagesgelder nur dann in Betracht, wenn die Dienstreise mehr als fünf Stunden dauerte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0096 E RS 1
Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7 litb;
EStG 1972 §26 Z7 litc;
RS 2
Weist der Arbeitnehmer nach, daß er anläßlich einer beruflich veranlaßten Reise einen Teil der Kosten für den Verpflegungsaufwand (Verpflegungsmehraufwand) selbst zu tragen hat, weil ihm vom Arbeitgeber nicht die vollen Tagesgeldsätze des § 26 Z 7 lit b und lit c ersetzt werden, so kann er den Differenzbetrag zwischen den Tagesgeldsätzen der zuletzt genannten Gesetzesstelle und dem tatsächlich vom Arbeitgeber erhaltenen Ersatz als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung hiefür ist aber, daß dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall selbst zu tragende Verpflegungsaufwendungen überhaupt erwachsen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2797/77 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140101.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62059