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VwGH 18.02.1986, 85/14/0097

VwGH 18.02.1986, 85/14/0097

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Der Unterhaltsverpflichtete ist aus rechtlichen Gründen verpflichtet, das auswärtige Hochschulstudium seines Kindes - an einer inländischen Hochschule - zu finanzieren, wenn das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernst und zielstrebig betreibt und dem Vater die Kostentragung nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen zumutbar ist (Hinweis auf E , 1378/78).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Sofern das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernst und zielstrebig betreibt und dem Vater die Kostentragung nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen zumutbar ist, ist der Unterhaltsverpflichtete auch verhalten, ein Studium, das im Anschluß an ein mit dem Magistergrad abgeschlossenes Studium zur Erlangung des Doktorgrades in derselben Studienrichtung oder das in einer anderen Studienrichtung betrieben wird, zu finanzieren. Dies gilt allerdings nicht für jedes vom Kind nach seiner Neigung betriebene Studium in einer anderen Studienrichtung, sondern nur für ein solches Studium, das die Berufsaussichten in den vom Kind auf Grund des ursprünglichen Studiums ausübbaren und angestrebten Berufen verbessert.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 140 Abs 3 ABGB ist nicht schon dann gegeben, wenn das Kind überhaupt in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist vielmehr individuell verschieden und hängt ua wesentlich von dem nach Erziehung und Schulausbildung gerechtfertigten Berufsziel und Ausbildungsziel des Kindes ab. Ist ein Kind nach Fleiß und Fähigkeiten zu einem weiterführenden Studium oder zu einem Doktoratsstudium unter Verbesserung seiner Berufsaussichten besonders geeignet, so tritt erst mit Abschluß dieser Studien die Selbsterhaltsfähigkeit ein.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 4
Nicht eine auch weitere Zeiträume abdeckende Unterhaltsabfindungszahlung, sondern nur die auf das Streitjahr entfallende Zahlung an (grundsätzlich monatlich) zu leistendem laufenden Unterhalt kann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 5
Nur die durch ein auswärtiges Studium verursachten Mehraufwendungen bewirken eine außergewöhnliche Belastung.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 6
Bei der Entscheidung, ob und inwieweit einem Unterhaltsverpflichteten die Finanzierung des Studiums des Unterhaltsberechtigten zuzumuten ist, sind die konkreten Umstände, die für und gegen das Hochschulstudium sprechen, sorgfältig abzuwägen, und ist die Entscheidung dann so zu treffen, wie sie ein verantwortungsbewußter und vernünftig denkender Familienvater unter Berücksichtigung aller Interessen und Pflichten vorzunehmen hat.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 7
Die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Aufwendungen müssen nicht nur zwangsläufig anfallen, sondern auch in dem Jahr, dessen progressive Einkommensteuerbelastung gemildert werden soll, zwangsläufig geleistet (gezahlt) werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0030 E RS 5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6076 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140097.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62057