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VwGH 28.04.1987, 85/14/0094

VwGH 28.04.1987, 85/14/0094

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §23;
GewStG §1 Abs1;
RS 1
Ein Versicherungsberater bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Tätigkeit umfaßt keineswegs den wesentlichen und typischen Teil der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, nämlich die Rechtsberatung und Vertretung von Mandanten vor Gericht und Verwaltungsbehörden, weswegen sie nicht als eine den Rechtsanwälten ähnliche Tätigkeit angesehen werden kann (Hinweis auf E , 1932/76, VwSlg 5073 F/1977 und E , 82/14/0096, VwSlg 5744 F/1983).
Norm
BAO §115 Abs4;
RS 2
Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung für die Vergangenheit unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn eine bestimmte Vorgangsweise, die sich später als unrichtig herausstellt, von der Behörde ausdrücklich angeordnet worden war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3166/79 E VwSlg 5633 F/1981 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140094.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62055