VwGH 19.05.1987, 85/14/0089
VwGH 19.05.1987, 85/14/0089
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §8; |
RS 1 | Eine Holztrockenanlage, die aus Betonfertigteilen zusammengesetzt ist und mit verhältnismäßig geringem Aufwand demontiert und an anderer Stelle wiederum montiert werden kann, ist ein bewegliches Wirtschaftsgut (Vergleich mit einem ähnlich konstruierten Silo siehe E vom , 1717/73, VwSlg 4647 F/1974). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Anlage über eine ca 70 m lange Doppelrohrleitung mit Heißluft versorgt wird. Während nämlich die Kosten für den bloßen Anschluß einer Maschine an ein bestehendes Energieversorgungsnetz noch zu den Anschaffungskosten bzw Herstellungskosten der Maschine gehören, werden Energieleitungsanlagen im Hinblick darauf, daß sie nicht nur geeignet, sondern meist auch dazu bestimmt sind, verschiedenste Anlagen mit Energie zu versorgen, nach der Verkehrsauffassung nicht als unselbständige Bestandteile der versorgten Anlagen, sondern als selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter angesehen. Ist aber eine Leitungsanlage als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, so kann ihre Verbindung (ihr Anschluß) mit einem beweglichen Wirtschaftsgut nicht dazu führen, daß das bewegliche Wirtschaftsgut zum unbeweglichen wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985140089.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-62050