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VwGH 10.12.1985, 85/14/0082

VwGH 10.12.1985, 85/14/0082

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Betrag, der iS des § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1972 für die Anschaffung im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen, ist entsprechend der nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erwerbes voraussehbaren möglichen Nutzungsdauer des Gebäudes aufzuteilen.
Normen
RS 2
Bei alten Gebäuden, die in Massivbauweise errichtet sind, können auch Nutzungszeiten von (insgesamt) 200 und mehr Jahren gerechtfertigt sein; es entscheidet nicht das Alter, sondern der Bauzustand des Gebäudes (Hinweis auf E , 918/69, VwSlg 4249 F/1971, , 2364/71, E , 2116/77).
Normen
RS 3
Zwar kann die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes unter der technischen Nutzungsdauer liegen. Mit der Behauptung steigenden Erhaltungsaufwandes bei alten Gebäuden ist aber eine solche kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer noch nicht dargetan; denn bei Wohngebäuden, vor allem solchen in guter Lage, ist allein schon nicht auszuschließen, daß der Mieter den Aufwand über einen (erhöhten) Mietzins honoriert.
Norm
RS 4
Ein mit der Liegenschaftsbewertung betrauter Amtssachverständiger ist auch für eine Bauwertermittlung

kompetent. In erster Linie entscheidet die Schlüssigkeit des Gutachtens.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140082.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62047