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VwGH 12.11.1985, 85/14/0075

VwGH 12.11.1985, 85/14/0075

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Erst wirtschaftliche Einbußen, welche entsprechend der Bedeutung des Begriffes "Not" eine schlimme wirtschaftliche Lage, eine wirtschaftliche Bedrängnis herbeiführen, bewirken eine wirtschaftliche Notlage iS des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972.
Norm
RS 2
Eine wirtschaftliche Notlage erscheint insbesondere gegeben, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und der von ihm zu erhaltenden Angehörigen gefährdet ist.
Norm
RS 3
Bei ausreichendem Vermögen ist eine wirtschaftliche Notlage zu verneinen.
Norm
RS 4
Nicht jede Kreditaufnahme bedeutet schon eine wirtschaftliche Notlage, sondern nur eine langfristige hohe Verschuldung, der kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht (Hinweis E , 82/13/0192).
Norm
RS 5
Ausführungen zum Begriff der wirtschaftlichen Notlage anhand der Verhältnisse des Beschwerdefalles.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140075.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62044