VwGH 12.11.1985, 85/14/0075
VwGH 12.11.1985, 85/14/0075
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Erst wirtschaftliche Einbußen, welche entsprechend der Bedeutung des Begriffes "Not" eine schlimme wirtschaftliche Lage, eine wirtschaftliche Bedrängnis herbeiführen, bewirken eine wirtschaftliche Notlage iS des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972. |
Norm | |
RS 2 | Eine wirtschaftliche Notlage erscheint insbesondere gegeben, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und der von ihm zu erhaltenden Angehörigen gefährdet ist. |
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RS 3 | Bei ausreichendem Vermögen ist eine wirtschaftliche Notlage zu verneinen. |
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RS 4 | Nicht jede Kreditaufnahme bedeutet schon eine wirtschaftliche Notlage, sondern nur eine langfristige hohe Verschuldung, der kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht (Hinweis E , 82/13/0192). |
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RS 5 | Ausführungen zum Begriff der wirtschaftlichen Notlage anhand der Verhältnisse des Beschwerdefalles. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985140075.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62044