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VwGH 04.06.1985, 85/14/0073

VwGH 04.06.1985, 85/14/0073

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Kraftfahrzeuge der Type VOLVO 265 GL/A und VOLVO 245 GL/FI/OD Lkw sind auch dann Kombinationskraftwagen und keine Lastkraftwagen, wenn sie als Leichenwagen verwendet werden (Hinweis auf E , 84/14/0124).
Normen
RS 2
Fahrschulkraftfahrzeuge - einschließlich der PKW und Kombi - erfüllen im weiteren Sinn Aufgaben der Verkehrssicherheit. Dies rechtfertigt eine Steuerbegünstigung zumal höhere Fahrschulkosten zu einem aus der Sicht der Verkehrssicherheit fragwürdigen Ausweichen auf einen Fahrunterricht außerhalb der Fahrschulen führen könnten. Bei Leichenwagen ist eine vergleichbare Rechtfertigung nicht zu erkennen; der VwGH sieht sich daher zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht veranlaßt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140073.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-62042

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