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VwGH 26.09.1985, 85/14/0056

VwGH 26.09.1985, 85/14/0056

Rechtssatz


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Normen
RS 1
In einem ausschließlich inländischen Besteuerungsfall kann eine in der Schweiz wohnhafte Person nicht als Zeuge geladen werden. Das bedeutet aber noch nicht, daß die Abgabenbehörde deswegen von der Einvernahme des ausdrücklich namhaft gemachten Zeugen ohne weiteres Abstand nehmen kann. Die fehlende Ladungsmöglichkeit löst vielmehr erst eine erhöhte Mitwirkungsfplicht des Steuerpflichtigen bei der Beischaffung des von ihm namhaft gemachten Beweismittels aus. Die Abgabenbehörde hat den Steuerpflichtigen aufzufordern, ihr den Zeugen in Erfüllung seiner erhöhten Mitwirkungspflicht stellig zu machen (Hinweis E , 1415/68).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140056.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62036