Suchen Hilfe
VwGH 25.06.1985, 85/14/0040

VwGH 25.06.1985, 85/14/0040

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
EStG 1972 §26 Z3;
EStG 1972 §26 Z7;
RS 1
Besteht ein von der tatsächlichen Höhe ihrer Spesen unabhängiger Bezugsanspruch der Arbeitnehmer, so kann nicht ein Teil dieser Bezüge vom Gesamtanspruch deshalb als Auslagenersatz oder Reisekostenersatz abgespalten (herausgeschält) werden, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Höhe des prozentuell festgelegten Bezugsanteiles nachgewiesene Spesen (Auslagen, Reisekosten) ersetzt (Hinweis auf E , 1283/67 und , 1413/68).
Normen
BAO §115 Abs4;
EStG 1972 §90;
RS 2
Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben könnte nur vorliegen, wenn sich den Abgabenbehörden bei ihrer nunmehrigen (geänderten) Rechtsansicht der Sachverhalt gleich darstellte wie früher.
Normen
EStG 1972 §26 Z3;
EStG 1972 §26 Z7;
RS 3
Die Monteure sind berechtigt, ihre tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen und zwar auch dann, wenn sie die 30 % des Bezuges (auf Grund des Arbeitsvertrages für Monteure) überschreiten sollten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140040.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62027