VwGH 25.06.1985, 85/14/0040
VwGH 25.06.1985, 85/14/0040
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Besteht ein von der tatsächlichen Höhe ihrer Spesen unabhängiger Bezugsanspruch der Arbeitnehmer, so kann nicht ein Teil dieser Bezüge vom Gesamtanspruch deshalb als Auslagenersatz oder Reisekostenersatz abgespalten (herausgeschält) werden, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Höhe des prozentuell festgelegten Bezugsanteiles nachgewiesene Spesen (Auslagen, Reisekosten) ersetzt (Hinweis auf E , 1283/67 und , 1413/68). |
Normen | |
RS 2 | Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben könnte nur vorliegen, wenn sich den Abgabenbehörden bei ihrer nunmehrigen (geänderten) Rechtsansicht der Sachverhalt gleich darstellte wie früher. |
Normen | |
RS 3 | Die Monteure sind berechtigt, ihre tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen und zwar auch dann, wenn sie die 30 % des Bezuges (auf Grund des Arbeitsvertrages für Monteure) überschreiten sollten. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985140040.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-62027