VwGH 22.09.1987, 85/14/0038
VwGH 22.09.1987, 85/14/0038
Rechtssätze
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Normen | BAO §292; VwGG §26 Abs1 Z4; |
RS 1 | Für den Präsidenten der Finanzlandesdirektion beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Entscheidung an den Berufungswerber zu laufen (Hinweis E , 1169/70, E , 1159/70, E , 200/70, E , 1937/73). |
Normen | |
RS 2 | Eine Berufungsentscheidung wird erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung und nicht mit der Verkündung am Schluß der mündlichen Verhandlung an den Berufungswerber wirksam, weil eine mündliche Erledigung einer Berufung nicht genügt. |
Norm | |
RS 3 | Der VwGH hält § 292 BAO für verfassungsrechtlich unbedenklich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1669/73 E VwSlg 4836 F/1975 RS 2 |
Norm | VwGG §21 Abs1; |
RS 4 | Die mitbeteiligten Parteien überschreiten mit Beweisanträgen, mit denen sie die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides anzweifeln, ihr Stellung als mitbeteiligte Parteien (Hinweis auf E , 83/06/0257). |
Normen | |
RS 5 | Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0109 E RS 3 |
Normen | |
RS 6 | Ausführungen hinsichtlich der Höhe der hinzugeschätzten Beträge betreffend ein Luxushotel (Tennisplatzerlöse, Motorbooterlöse, Barerlöse, Diskothekenerlöse, Kosten der privaten Lebensführung, Nächtigungen, Wohnräume, Energiekosten). |
Normen | EStG 1972 §18 Abs1 Z4; GewStG §6 Abs3; |
RS 7 | Die Formulierung des Gesetzes bedeutet nicht, daß eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung für den Verlustvortrag ist, sondern daß ein Verlustvortrag für bilanzierende Einkommensteuerpflichtige immer dann zulässig ist, wenn der Verlust - allenfalls auch nach Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn keine Korrektur der Buchhaltung auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung erfolgen konnte, sondern der Gewinn weitgehend durch griffweise und pauschale Schätzung ermittelt worden ist. Diesfalls kann von einem in seiner Höhe nach errechneten und auch überprüfbaren Verlust keine Rede sein (Hinweis auf E ). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985140038.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-62026