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VwGH 22.09.1987, 85/14/0038

VwGH 22.09.1987, 85/14/0038

Rechtssätze


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Normen
BAO §292;
VwGG §26 Abs1 Z4;
RS 1
Für den Präsidenten der Finanzlandesdirektion beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Entscheidung an den Berufungswerber zu laufen (Hinweis E , 1169/70, E , 1159/70, E , 200/70, E , 1937/73).
Normen
RS 2
Eine Berufungsentscheidung wird erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung und nicht mit der Verkündung am Schluß der mündlichen Verhandlung an den Berufungswerber wirksam, weil eine mündliche Erledigung einer Berufung nicht genügt.
Norm
RS 3
Der VwGH hält § 292 BAO für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1669/73 E VwSlg 4836 F/1975 RS 2
Norm
VwGG §21 Abs1;
RS 4
Die mitbeteiligten Parteien überschreiten mit Beweisanträgen, mit denen sie die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides anzweifeln, ihr Stellung als mitbeteiligte Parteien (Hinweis auf E , 83/06/0257).
Normen
RS 5
Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0109 E RS 3
Normen
RS 6
Ausführungen hinsichtlich der Höhe der hinzugeschätzten Beträge betreffend ein Luxushotel (Tennisplatzerlöse, Motorbooterlöse, Barerlöse, Diskothekenerlöse, Kosten der privaten Lebensführung, Nächtigungen, Wohnräume, Energiekosten).
Normen
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
GewStG §6 Abs3;
RS 7
Die Formulierung des Gesetzes bedeutet nicht, daß eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung für den Verlustvortrag ist, sondern daß ein Verlustvortrag für bilanzierende Einkommensteuerpflichtige immer dann zulässig ist, wenn der Verlust - allenfalls auch nach Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn keine Korrektur der Buchhaltung auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung erfolgen konnte, sondern der Gewinn weitgehend durch griffweise und pauschale Schätzung ermittelt worden ist. Diesfalls kann von einem in seiner Höhe nach errechneten und auch überprüfbaren Verlust keine Rede sein (Hinweis auf E ).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140038.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-62026