VwGH 26.09.1985, 85/14/0037
VwGH 26.09.1985, 85/14/0037
Rechtssätze
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Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 1 | Wenn die Berufungsbehörde gegenüber dem Finanzamt die Schätzungsmethode ändert, hat sie dem Steuerpflichtigen dazu das Parteiengehör zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsbehörde den Prozentsatz der Bruttoeinnahmen herabsetzt, in dessen Höhe Betriebsausgaben anerkannt werden sollen (Hinweis E , 2268/70). |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 2 | Die Schätzung knüpft an die Bruttoeinnahmen an, während die Werbungskostenpauschalierung nach der DurchschnittssatzV nicht "Bruttobezüge", sondern lediglich die laufenden Bezüge (also nicht auch die sonstigen Bezüge iSd § 67 EStG 1972) zur Grundlage hat. |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 3 | Der Abgabebehörde steht dann, wenn sie zur Schätzung berechtigt ist, die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Die Schätzung muß allerdings schlüssig sein (Hinweis E , 84/13/0065). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985140037.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-62025