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VwGH 10.05.1988, 85/14/0034

VwGH 10.05.1988, 85/14/0034

Rechtssätze


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Norm
BAO §299;
RS 1
Es schadet nicht, wenn die Oberbehörde ihren Aufhebungsbescheid auf einen unrichtigen Aufhebungstatbestand des § 299 BAO stütz. Maßgebend ist nur, daß die Bescheidaufhebung überhaupt zulässig ist (Hinweis E , 690/62 und E , 1712/62).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0156/73 E VwSlg 4503 F/1973 RS 1
Norm
BAO §299;
RS 2
Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 Abs 2 BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E , 1374/7). Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, S 714).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0150 E RS 2
Norm
BAO §299;
RS 3
Die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit eines Bescheides allein, ohne daß konkrete Unstände vorliegen, die eine solche Annahme begründet erscheinen lassen, berechtigt die Oberbehörde noch nicht zur Bescheidaufhebung nach § 299 Abs 2 BAO.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1047/78 E RS 2
Norm
BAO §299;
RS 4
Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 299 BAO - gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen - gehört eine NICHT BLOß GERINGFÜGIGE Rechtswidrigkeit (Hinweis E , 84/15/0047).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0160 E RS 3
Normen
BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
RS 5
Der belangten Behörde steht nicht das Recht zu, erst als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen völlig anderen Aufhebungsgrund nachzutragen, der im angefochtenen Bescheid nicht einmal angedeutet worden ist (Hinweis E , 87/14/0063).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140034.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62024