VwGH 10.05.1988, 85/14/0034
VwGH 10.05.1988, 85/14/0034
Rechtssätze
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Norm | BAO §299; |
RS 1 | |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0156/73 E VwSlg 4503 F/1973 RS 1 |
Norm | BAO §299; |
RS 2 | Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 Abs 2 BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E , 1374/7). Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, S 714). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/13/0150 E RS 2 |
Norm | BAO §299; |
RS 3 | Die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit eines Bescheides allein, ohne daß konkrete Unstände vorliegen, die eine solche Annahme begründet erscheinen lassen, berechtigt die Oberbehörde noch nicht zur Bescheidaufhebung nach § 299 Abs 2 BAO. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1047/78 E RS 2 |
Norm | BAO §299; |
RS 4 | Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 299 BAO - gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen - gehört eine NICHT BLOß GERINGFÜGIGE Rechtswidrigkeit (Hinweis E , 84/15/0047). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0160 E RS 3 |
Normen | |
RS 5 | Der belangten Behörde steht nicht das Recht zu, erst als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen völlig anderen Aufhebungsgrund nachzutragen, der im angefochtenen Bescheid nicht einmal angedeutet worden ist (Hinweis E , 87/14/0063). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985140034.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-62024