VwGH 02.07.1985, 85/14/0031
VwGH 02.07.1985, 85/14/0031
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn keine steuerlich anzuerkennende Vereinbarung über eine Überstundenpauschalvergütung besteht, sind Überstundenzuschläge nur begünstigt, wenn die zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden feststeht. Es muß also feststehen, an welchem Tag und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden leistete (Hinweis E , 82/13/0124). |
Normen | |
RS 2 | Aufzeichnungen aus denen hervorgeht, an welchem Tag zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer Überstunden leistete, können durch nachträgliche Zeugenaussagen und Bestätigungen der Arbeitnehmer nicht ersetzt werden (Hinweis E , 851/78, , 1930/78; E , 81/14/0196). Gleiches gilt für eine nachträgliche Rekonstruktion der zeitlichen Lagerung der Überstunden (Hinweis E , 81/14/0196). |
Norm | |
RS 3 | Die Lohnsteuerbegünstigung von in Überstundenentlohnungen enthaltenen Zuschlägen für Mehrarbeit setzt voraus, daß Zahl und zeitliche Lagerung aller einzelnen vom einzelnen Dienstnehmer geleisteten Überstunden genau feststehen (vgl Zl 1930/78, 638/78 ua). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2850/78 E VwSlg 5357 F/1979 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6018 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985140031.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62021