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VwGH 02.07.1985, 85/14/0031

VwGH 02.07.1985, 85/14/0031

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wenn keine steuerlich anzuerkennende Vereinbarung über eine Überstundenpauschalvergütung besteht, sind Überstundenzuschläge nur begünstigt, wenn die zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden feststeht. Es muß also feststehen, an welchem Tag und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden leistete (Hinweis E , 82/13/0124).
Normen
RS 2
Aufzeichnungen aus denen hervorgeht, an welchem Tag zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer Überstunden leistete, können durch nachträgliche Zeugenaussagen und Bestätigungen der Arbeitnehmer nicht ersetzt werden (Hinweis E , 851/78, , 1930/78; E , 81/14/0196). Gleiches gilt für eine nachträgliche Rekonstruktion der zeitlichen Lagerung der Überstunden (Hinweis E , 81/14/0196).
Norm
RS 3
Die Lohnsteuerbegünstigung von in Überstundenentlohnungen enthaltenen Zuschlägen für Mehrarbeit setzt voraus, daß Zahl und zeitliche Lagerung aller einzelnen vom einzelnen Dienstnehmer geleisteten Überstunden genau feststehen (vgl Zl 1930/78, 638/78 ua).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2850/78 E VwSlg 5357 F/1979 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6018 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140031.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62021