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VwGH 26.09.1985, 85/14/0029

VwGH 26.09.1985, 85/14/0029

Rechtssätze


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Norm
AbgEO §26;
RS 1
Die Pfändungsgebühr fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag (abgenommenen Geldbetrag) bereits aufgrund der Tatsache an, daß die Amtshandlung (Pfändung) durchgeführt wird. Eine spätere Herabsetzung der Abgabenschuld ist auf die Pfändungsgebühr ohne Einfluß (Hinweis E , 81/14/0038 und E , 81/13/0161).
Norm
BAO §217;
RS 2
Vor der BAO-Novelle 1980 setzte die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuldigkeit, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungschuld voraus. Eine spätere Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit hatte auf den durch Säumnis verwirkten Säumniszuschlag keinen Einfluß.
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 3
Da die spätere Herabsetzung der Abgabenschuld schon kraft Gesetzes in allen gleichgelagerten Fällen weder den Säumniszuschlag noch die Pfändungsgebühr beeinflußte (bezüglich Säumniszuschlag Rechtslage vor der BAO-Novelle 1980), konnte eine solche Herabsetzung keine Unbilligkeit der Einhebung dieser Nebengebühren nach der Lage des Falles bewirken (Hinweis E , 830/72; E , 1211/77; E , 2109/79; E , 126/80).
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 4
Ausführungen darüber, daß Überlegungen der Abgabenbehörde über die Einbringlichkeit des nach einer teilweisen Abgabennachsicht verbleibenden Restrückstandes und über den möglichen wirtschaftlichen Erfolg einer solchen Teilnachsicht bei der Ermessungsübung angebracht sein mögen, nicht aber die Frage lösen, ob eine Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles besteht. Ermessensübung steht jedoch nur der Abgabenbehörde und nicht dem VwGH zu.
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 5
Im Nachsichtsverfahren können nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären.
Normen
BAO §217 Abs1;
BAO §220;
BAO §254;
BAO §3 Abs1;
BAO §3 Abs2 litd;
BAO §4 Abs1;
RS 6
Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuldigkeit, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus; daher hat auch eine spätere allfällige Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit auf den durch die Säumnis verwirkten Säumniszuschlag keinen Einfluß. Die Möglichkeit, den Säumniszuschlag einer späteren Herabsetzung der Abgabenschuld anzupassen, schuf erst die BAO-Novelle 1980 (siehe § 221 a BAO).
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 7
Die Unbilligkeit der Angabeneinhebung nach der Lage des Falles ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Abgabennachsicht. Erst wenn diese Unbilligkeit feststeht, kommt das der Abgabenbehörde in § 236 Abs 1 BAO eingeräumte Ermessen zum Zug (Hinweis E , 1996/75; E , 81/13/0197; E , 81/13/0199, VwSlg 5703 F/1982).
Normen
BAO §217 Abs1;
BAO §220;
BAO §254;
BAO §3 Abs1;
BAO §3 Abs2 litd;
BAO §4 Abs1;
RS 8
Die Einbringlichkeit oder Uneinbringlichkeit des Restrückstandes für den Abgabengläubiger sagt nichts darüber aus, ob die Einhebung der Nebengebühren für den Abgabepflichtigen unbillig ist (Bezüglich des "wirtschaftlichen Erfolges" der Abgabennachsicht; Hinweis E , 82/15/0084, VwSlg 5746 F/1983, E 82/15/0091 und E , 82/15/0124).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140029.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-62019