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VwGH 25.06.1985, 85/14/0028

VwGH 25.06.1985, 85/14/0028

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §26 Z7;
RS 1
Fährt ein Bauarbeiter, der während des Jahres jeweils durch längere Zeit an verschiedenen Baustellen eingesetzt ist, täglich zu seinem Familienwohnsitz mit eigenem Kfz heim, so sind die ihm gezahlten Trennungsgelder nicht unter § 26 EStG zu unterstellen. Das deswegen, weil in einem solchen Fall die jeweilige Baustelle Dienstort ist und deswegen eine Dienstreise im Sinne des § 26 Z 7 nicht vorliegt (teilweise unterschiedliche Beurteilung wie im E vom , 1407/63, VwSlg 3078 F/1964). Der Tatbestand der Dienstreise wegen Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum Familienwohnsitz liegt ebenfalls nicht vor. Dieser setzt voraus, daß der Arbeitnehmer NICHT täglich heimkehrt. Nur beim Verbleiben am Dienstort stellt sich die Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 26 Z 7 EStG (Hinweis E , 1157/75, VwSlg 4939 F/1976 und E , 610, 717/77).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2759/80 E RS 1
Normen
BAO §115 Abs4;
EStG 1972 §90;
RS 2
Anfrage und Auskunftserteilung gemäß § 90 EStG 1972 können auch mündlich erfolgen. Die Auskünfte des Finanzamtes sind zwar keine (bindenden) Bescheide, es kann jedoch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bewirken, wenn der Steuerpflichtige sein steuerliches Verhalten der eingeholten Auskunft des Finanzamtes entsprechend einrichtete und dann gerade das der Auskunft des Finanzamtes entsprechende steuerliche Verhalten zu einer Steuernachforderung führen soll.
Normen
EStG 1972 §82 Abs1;
EStG 1972 §86 Abs2;
RS 3
Wird ein Arbeitgeber für Lohnsteuerschulden von Arbeitnehmern zur Haftung herangezogen, so ist ihm anläßlich der Haftungsinanspruchnahme grundsätzlich mitzuteilen, für welche Schulden welcher Arbeitnehmer er in Anspruch genommen wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es zu einer pauschalen Lohnsteuernachforderung gemäß § 86 Abs 2 EStG 1972 kommt. Der Grundsatz, daß dem zur Haftung herangezogenen Arbeitgeber der Steuerschuldner mit dem von ihm geschuldeten Betrag bekanntzugeben ist, gilt lediglich dann nicht, wenn zwar feststeht, daß der Arbeitgeber, Arbeitnehmer nicht (ordnungsgemäß) versteuerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis gewährte, der Arbeitgeber selbst aber der Abgabenbehörde die Möglichkeit nimmt, die betreffenden Arbeitnehmer festzustellen.
Norm
EStG 1972 §26 Z7 litb;
RS 4
Der letzte Satz des § 26 Z 7 lit b EStG 1972 räumt lohngestaltenden Vorschriften (Kollektivverträgen udgl) nur gegenüber den Vorschriften der beiden VORANGEHENDEN SÄTZE den Vorrang ein. Diese beiden vorangehenden Sätze regeln aber weder den Begriff der Dienstreise, noch die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen sondern lediglich die Verrechnung voller oder anteilsmäßiger Tagesgelder. Eine Regelung, wonach der Kollektivvertrag das Trennungsgeld vorschreibe, und dieses daher auch steuerfrei sei, schuf erst das Abgabenänderungsgesetz 1984/531 (siehe den nunmehr letzten Satz des § 26 Z 7 lit b EStG 1972).
Normen
EStG 1972 §79 Abs2;
EStG 1972 §82 Abs1;
RS 5
Dem Grundsatz, daß dem zur Haftung herangezogenen Arbeitgeber der Steuerschuldner mit dem von ihm geschuldeten Betrag bekanntzugeben ist wird ausnahmsweise dann nicht Rechnung zu tragen sein, wenn zwar feststeht, daß der Arbeitgeber Arbeitnehmern (ordnungsgemäß) versteuerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis gewährte, der Arbeitgeber selbst aber der Abgabenbehörde die Möglichkeit nimmt, die betreffenden Arbeitnehmer festzustellen (Hinweis auf E , 943/66).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6015 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140028.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62018