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VwGH 25.06.1985, 85/14/0022

VwGH 25.06.1985, 85/14/0022

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §2 Abs4;
RS 1
Bei Tätigkeiten, die das typische Bild eines Gewerbebetriebes aufweisen, - also nicht der klassischen Liebhaberei zugezählt werden können - kann zwar nur in Ausnahmefällen davon gesprochen werden, daß sie keine Einkunftsquelle darstellen; ausgeschlossen ist die fehlende Einkunftsquellenqualität aber auch bei einer erscheinungsmäßig gewerblichen Tätigkeit nicht (Hinweis auf E , 2846/78
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0079 E VwSlg 5961 F/1985 RS 4
Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 2
Weist eine Tätigkeit neben Merkmalen eines Gewerbebetriebes auch solche echter Liebhaberei auf, so ist der Frage erhöhtes Augenmerk zu widmen, ob mit den Einnahmen tatsächlich ein Gewinn und nicht nur ein Kostendeckungsbeitrag erzielt werden soll.
Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 3
Auch wenn eine Tätigkeit nicht nur die Merkmale eines Gewerbebetriebes, sondern auch solche einer Liebhaberei aufweist, ist doch immer nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen, ob nicht die Tätigkeit doch auf Dauer gesehen zumindest bescheidene Gewinne abzuwerfen vermag.
Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 4
Ob eine Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden (Hinweis E , 2846/78, , 83/14/0188, , 84/14/0078). Vom Erfordernis eines (in aller Regel achtjährigen) Beobachtungszeitraumes kann nur Abstand genommen werden, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint. Ein Beobachtungszeitraum von rund zwei Jahren erscheint im allgemeinen zu kurz (Hinweis E , 84/14/0048).
Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 5
Bei Prüfung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, ist die Absetzung für Abnutzung entsprechend der tatsächlichen voraussichtlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes in Ansatz zu bringen.
Normen
EStG 1972 §2 Abs2;
UStG 1972 §12 Abs2 idF 1975/636 ;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litb idF 1977/645;
RS 6
Bei Tätigkeiten, die keine Einkunftsquelle bilden, ist ein Verlustausgleich iS des § 2 Abs 2 EStG 1972 und ein Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 2 UStG 1972 idF AbgabenänderungsG 1975/636 bzw § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1972 idF 2. AbgabenänderungsG 1977/645) ausgeschlossen.
Norm
EStG 1972 §2 Abs4;
RS 7
Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0079 E VwSlg 5961 F/1985 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6014 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140022.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62016