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VwGH 28.06.1988, 85/14/0019

VwGH 28.06.1988, 85/14/0019

Rechtssätze


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Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §169;
RS 1
Die Verwaltungsbehörden sind nicht verhalten, Zeugen so lange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0104 E RS 3
Normen
BAO §115 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 2
Die Verfahrensrüge einer Partei ist abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem VwGH ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1777/68 E RS 2
Normen
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
RS 3
Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit näher kommen als spätere (Hinweis E , 85/14/0142).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/15/0070 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62014