VwGH 28.06.1988, 85/14/0019
VwGH 28.06.1988, 85/14/0019
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Verwaltungsbehörden sind nicht verhalten, Zeugen so lange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/14/0104 E RS 3 |
Normen | BAO §115 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 2 | Die Verfahrensrüge einer Partei ist abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem VwGH ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1777/68 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit näher kommen als spätere (Hinweis E , 85/14/0142). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/15/0070 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985140019.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62014