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VwGH 04.06.1985, 85/14/0016

VwGH 04.06.1985, 85/14/0016

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §15;
RS 1
Die unentgeltliche Überlassung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung bewirkt einen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis (Hinweis E , 82/13/0041).
Normen
EStG 1972 §15;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
RS 2
Ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gegen den Willen des Arbeitgebers privat benützt. Es handelt sich dabei aber um KEINEN VOM ARBEITGEBER gewährten, lohnsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtigen Vorteil, sondern vielmehr um einen vom Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch genommenen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der bei diesem im Veranlagungsweg zu erfassen ist.
Norm
EStG 1972 §15;
RS 3
Von einer gegen den Willen des Arbeitgebers erfolgenden Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch den Arbeitnehmer kann nur gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber ein ernstgemeintes (wirksames) Verbot der Privatnutzung ausgesprochen hat. Ob ein wirksames Verbot besteht oder nicht, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles und nicht schon aufgrund bestehender oder fehlender Fahrtenbuchführung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6009 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140016.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62013