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VwGH 28.04.1987, 85/14/0008

VwGH 28.04.1987, 85/14/0008

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Den mit dem Unterhalt und der Berufsausbildung eines haushaltszugehörigen Kindes üblicherweise verbundenen Aufwendungen fehlt regelmäßig das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, demgegenüber ist jener Mehraufwand, der den Eltern deswegen erwächst, weil ihr Kind aus zwingenden Gründen eine auswärtige Schule besucht, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Es besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung, einem Kind im Rahmen des Schüleraustauschprogrammes des American Field Service den einjährigen Studienaufenthalt in den USA zu ermöglichen (Hinweis E , 81/14/0181). Daran ändert nichts, wenn durch diese Art der Ausbildung neben schulischen Belangen auch ideellen Zielen Rechnung getragen wird und die Teilnehmer am Schüleraustausch in einem aufwendigen Ausleseverfahren ausgesucht werden.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Es soll nicht bestritten werden, daß ein Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein kann. Es läßt sich aber nicht von jedem Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, sagen, daß die Eltern mit den dadurch verursachten Kosten zwangsläufig belastet werden. Vielmehr ist es durchaus üblich, daß die Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihres Kindes neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140008.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-62009