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VwGH 21.05.1985, 85/14/0004

VwGH 21.05.1985, 85/14/0004

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Schulden zur Anschaffung von Privatvermögen sind Privatschulden;

Schulden zur Anschaffung von Betriebsvermögen sind Betriebsschulden (Hinweis E , 81/14/0008).
Norm
RS 2
Dient ein vom Steuerpflichtigen erworbenes Gebäude teils betrieblichen, teils privaten Zwecken, so können Verbindlichkeiten, die der Steuerpflichtige anläßlich des Erwerbes eingeht, nur nach Maßgabe der betrieblichen und privaten Nutzung auf das Betriebsvermögen und Privatvermögen aufgeteilt werden.
Normen
RS 3
Der betrieblichen und privaten Nutzung entsprechend ist auch ein Darlehen aufzuteilen, das zur Herstellung eines Gebäudes aufgenommen wurde. Eine andere Betrachtung wäre lediglich geboten, wenn mit dem Darlehen nicht die Errichtung des gesamten Gebäudes, sondern nachweislich allein die Herstellung eines abgrenzbaren, ausschließlich betrieblich genutzten Gebäudeteiles finanziert worden wäre (Hinweis E , 1468/76).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140004.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62006