VwGH 08.02.1989, 85/13/0220
VwGH 08.02.1989, 85/13/0220
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die anteilig auf ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus entfallende AfA sowie allfällige anteilige Finanzierungskosten des Hauses sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die Tätigkeit des Abgabepflichtigen ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer in seinem Wohnhaus erforderlich macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wird. |
Normen | |
RS 2 | Geht der Abgabepflichtige, ein Notar, abends und an Wochenenden auch zu Hause seiner beruflichen Tätigkeit nach und nimmt er Besprechungstermine mit seinen Klienten wahr, so wird damit noch keineswegs die Notwendigkeit dargetan, einen Raum im Einfamilienhaus des Abgabepflichtigen ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke zu nutzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Abgabepflichtige in diesem Raum eine Schreibmaschine, eine Rechenmaschine, ein Diktiergerät, Buchhaltungsunterlagen, Fachliteratur und einzelne Aktenstücke aufbewahrt. |
Normen | |
RS 3 | Ein Notar verstößt nicht gegen seine berufliche Verschwiegenheitspflicht, wenn er einen Raum sowohl für berufliche Zwecke als auch für private Zwecke nutzt. Einerseits besteht nämlich durchaus die Möglichkeit, den Zutritt unbefugter Personen nur für die Zeit der beruflichen Verwendung zu verhindern und andererseits können Akten und andere Unterlagen auch durch entsprechende Verwahrung in einem Schrank von der Einsichtnahme durch unbefugte Personen ausgeschlossen werden. Jedenfalls nötigt die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Notars diesen nicht dazu, neben seinen Kanzleiräumen ein Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus dergestalt zu benutzen, daß den Familienangehörigen der Zutritt zu diesen Räumen auch während jener Zeiträume untersagt ist, während derer der Raum, zB infolge Abwesenheit des Notars, nicht für berufliche Zwecke Verwendung findet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6381 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1985130220.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-62003