Suchen Hilfe
VwGH 17.02.1988, 85/13/0217

VwGH 17.02.1988, 85/13/0217

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
UStG 1972 §10 Abs2 Z17;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7;
UStG 1972 §6 Z14;
RS 1
Allein aus der Tatsache, daß ein Steuerpflichtiger seine schriftlichen Darstellungen in Vorträgen kommentiert und interpretiert, kann nicht zwingend geschlossen werden, es handle sich hiebei nicht um den unmittelbaren Ausfluß schriftstellerischer Tätigkeit.
Normen
EStG 1972 §38 Abs4;
UStG 1972 §10 Abs2 Z17;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7;
UStG 1972 §6 Z14;
RS 2
Werden schriftliche Unterlagen FÜR eine Vortragstätigkeit verfaßt, so liegt primär nicht eine schriftstellerische Tätigkeit vor, sondern steht die Vortragstätigkeit im Vordergrund der erbrachten Leistung, für die die Erstellung der Skripten eine zwar wichtige, jedoch nur unterstützende Tätigkeit darstellt.
Normen
UStG 1972 §10 Abs2 Z17;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7;
UStG 1972 §6 Z14;
RS 3
Der bloße Hinweis darauf, ein Vortrag sei hauptsächlich unterrichtende Tätigkeit, ist nicht geeignet, dieser Tätigkeit wissenschaftlichen Charakter abzusprechen. Auch Lehrveranstaltungen eines Hochschullehrers, dem eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Regel nicht abgesprochen werden kann, haben unterrichtenden Charakter und können im Kommentieren und Interpretieren von Schriftwerken bestehen. Maßgebend für den wissenschaftlichen Charakter einer solchen Lehrtätigkeit ist, daß sie Einblick in wissenschaftliche Erkenntnisse unter Darstellung des von dem betreffenden Wissenschaftler erarbeiteten Standpunktes bietet (Hinweis E , 82/15/0035).
Normen
EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UStG 1972 §10 Abs2 Z17;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7;
UStG 1972 §6 Z14;
VwRallg;
RS 4
Der Begriff "Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten" im § 10 Abs 2 Z 17 UStG ist insofern enger als der im § 38 Abs 4 EStG 1972 verwendete Begriff der Verwertung von Urheberrechten, als unter Verwertung von Rechten auch die unmittelbare Verwertung durch den Urheber selbst zu verstehen ist. Von Entgelten aus der Einräumung bzw Übertragung oder Wahrnehmung solcher Rechte kann hingegen nur gesprochen werden, wenn dem Urheber von einem Dritten, der die Urheberrechte verwertet oder wahrnimmt, Entgelte zufließen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130217.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-62000