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VwGH 22.02.1989, 85/13/0214

VwGH 22.02.1989, 85/13/0214

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 51 und die dort angeführte Judikatur) hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (§ 1298 ABGB, Hinweis E , 137/52).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2645/78 E RS 1
Normen
RS 2
Der Geschäftsführer einer GmbH ist auch in einem Ausgleichsverfahren von seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer, insbesondere von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten, nicht entbunden.
Normen
RS 3
Die Nichtabfuhr der Lohnsteuerbeträge durch den Bfr bedeutet eine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtung als Masseverwalter; denn hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge ergibt sich ja schon aus der Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1972, daß jede vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Bfr mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs 1 BAO darstellte (Hinweis E , 84/14/0027). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass diese mit den Parteien für die Produkte des Gemeinschuldners eingenommen wurde. Wenn der Bf diese Abgabe, aus welchen Gründen immer, nicht abführte, sondern für andere Zwecke verweeendet hat, liegt auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0085 E RS 4
Norm
RS 4
Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die USt mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht (Hinweis E , 84/13/0085).
Normen
RS 5
Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (Hinweis E , 81/14/0145, E , 84/14/0027, E , 83/13/0110). Hat er dies nicht getan und blieb weiterhin als Geschäftsführer tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sah, hat er auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61999