VwGH 08.04.1987, 85/13/0207
VwGH 08.04.1987, 85/13/0207
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Da ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben des Abgabepflichtigen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden ist, ist eine Aufrechnung gegen den Rückzahlungsbetrag nicht möglich, wenn die Fälligkeit der - neuen - Abgabenschuldigkeit erst später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages eintritt. |
Norm | |
RS 2 | Da § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel nur gegen Bescheide versagt, die dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, ist über eine Berufung des Abgabenschuldners, die sich gegen die Pfändung richtet, meritorisch zu entscheiden (Hinweis E , 84/13/0072). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/04/09 84/13/0259 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985130207.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-61997