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VwGH 08.04.1987, 85/13/0207

VwGH 08.04.1987, 85/13/0207

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Da ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben des Abgabepflichtigen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden ist, ist eine Aufrechnung gegen den Rückzahlungsbetrag nicht möglich, wenn die Fälligkeit der - neuen - Abgabenschuldigkeit erst später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages eintritt.
Norm
RS 2
Da § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel nur gegen Bescheide versagt, die dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, ist über eine Berufung des Abgabenschuldners, die sich gegen die Pfändung richtet, meritorisch zu entscheiden (Hinweis E , 84/13/0072).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/04/09 84/13/0259 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130207.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-61997