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VwGH 10.09.1987, 85/13/0198

VwGH 10.09.1987, 85/13/0198

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Von einer werbeschriftstellerischen Tätigkeit kann dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit nicht mehr in die typisch kaufmännische Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen ist, die Grundsätze der Werbung selbst zu bestimmen sind und für die Öffentlichkeit in selbständiger Gestaltung

eigene Gedanken schriftlich niedergelegt werden (Hinweis auf E , 83/13/0082).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130198.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61992