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VwGH 11.11.1987, 85/13/0197

VwGH 11.11.1987, 85/13/0197

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung vor, ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, im Schätzungsweg eine am Umsatzverhältnis orientierte Aufteilung in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Wie bei jeder Schätzung muß jedoch auch hier beachtet werden, daß sie der Ermittlung derjenigen Grundlage dienen soll, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat.
Norm
RS 2
Da im Betrieb einer Trafik Fahrten, für die den Verkehrsnachrichten Bedeutung zukommt, bestenfalls im untergeordneten Ausmaß zu erwarten sind, und das Autoradio auch nicht in einem Kraftfahrzeug eingebaut ist, das ausschließlich oder überwiegend von Arbeitnehmern für Dienstfahrten verwendet wird, ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß sie den Kosten für die Anschaffung dieses Autoradios den Charakter einer Betriebsausgabe versagte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130197.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-61991