VwGH 04.03.1987, 85/13/0195
VwGH 04.03.1987, 85/13/0195
Rechtssätze
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Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 1 | Ausführungen zur Frage der Schätzung einer Tanzschule. |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z8; |
RS 2 | Einfache Tanzfiguren, wie sie bei Balleröffnungen oder normalen von Debutanten ausgeführten Mitternachtseinlagen in mehr oder weniger ähnlicher Form immer wieder ausgeführt werden, stellen keine künstlerische, weil vor allem nicht eigenschöpferische Leistung des betreffenden Tanzlehrers dar. |
Norm | EStG 1972 §47 Abs1; |
RS 3 | Sind Mitarbeiter organisatorisch in den Betrieb einer Tanzschule eingegliedert, wird eine Selbständigkeit auch dadurch nicht unter Beweis gestellt, daß sie bei Vermittlung des Unterrichtsstoffes eine gewisse Freizügigkeit genießen, daneben noch andere Tätigkeiten ausüben und auf eigene Kosten Fortbildungskurse besuchen. |
Norm | BAO §270 Abs3; |
RS 4 | Es bleibt zwar ein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem erkennenden Senat je ein von der Kammer der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigen entsendetes Mitglied angehört, jedoch nicht darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufungsgruppe des Berufungswerbers angehört. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0328/64 E VwSlg 3242 F/1965 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985130195.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61989