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VwGH 11.06.1986, 85/13/0191

VwGH 11.06.1986, 85/13/0191

Rechtssatz


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Norm
AbgEO §16 Z6;
RS 1
Die "Kosten der Vollstreckung", die mit den vom Abgabenschuldner (Vollstreckungsschuldner) zu tragenden Kosten des Abgabenvollstreckungsverfahrens übereinstimmen, setzen sich aus den Gebühren (Pfändungsgebühren und Versteigerungsgebühren) einerseits und dem Barauslagenersatz andererseits zusammen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130191.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61986