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VwGH 08.11.1989, 85/13/0190

VwGH 08.11.1989, 85/13/0190

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Gem § 289 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gem § 278 BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Das bedeutet zB, daß im Beschwerdefall jedenfalls auch ein Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO zu erlassen war, wobei als solcher auch ein Bescheid gilt, in dem ausgesprochen wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Feststellung nicht gegeben sind.
Norm
RS 2
Eine Bescheidaufhebung iSd § 289 Abs 2 BAO ist nur dann als Sachentscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB Aufhebung eines Gewerbesteuerbescheides, wenn ein solcher überhaupt nicht zu erlassen war). Nicht jedoch kann eine Sachentscheidung, zu der die Abgabenbehörde zweiter Instanz berufen ist, durch Bescheidaufhebung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen werden.
Normen
RS 3
Bei einer sogenannten "Totalrechnung", bei der der gesamtwirtschaftliche Erfolg einer Tätigkeit prognostiziert wird, kann nicht schematisch vorgegangen und die Forderung aufgestellt werden, daß hohe Kosten für Anfangsinvestitionen bereits nach kurzer Zeit durch Einnahmenüberschüsse im vollen

Umfang abgedeckt sein müssen. Vielmehr ist die Frage, ob eine Tätigkeit zu Einkünften iSd Einkommensteuergesetzes führt bzw als Unternehmertätigkeit iSd UStG anzusehen ist, stets nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen.
Norm
RS 4
Die Ungewissheit, ob eine Tätigkeit als Einkunftsquelle anzusehen ist, führt für sich allein nicht dazu, dass dies mit einem vorläufigen Bescheid verneint werden kann. Vielmehr muss es wahrscheinlich sein, dass keine Einkunftsquelle vorliegt, um eine solche Feststellung, wenn auch vorläufig, treffen zu können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130190.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61985