VwGH 19.03.1986, 85/13/0181
VwGH 19.03.1986, 85/13/0181
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 1 | Ist die Kanzleileiterin eines Parteienvertreters mit der Entgegennahme der Post und der Führung des Fristenvormerkes beauftragt und nimmt der Parteienvertreter seine Überwachungspflicht betreffend dieser Tätigkeit in keiner wie immer gearteten Weise wahr, so ist darin ein grober Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zu erblicken, von dem nicht gesagt werden kann, es handle sich nur um ein Versehen geringeren Grades. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985130181.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-61982