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VwGH 27.05.1987, 85/13/0178

VwGH 27.05.1987, 85/13/0178

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Einfügung der Worte "weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung" im § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1972 durch das Abgabenänderungsgesetz 1980 bewirkte lediglich, daß beim Gläubiger einer - nicht betrieblichen - KAPITALFORDERUNG ab 1981 auch nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen;

Wertsicherungsbeträge, die auf Grund einer unter § 29 Z 1 EStG 1972 fallenden Rentenvereinbarung bezahlt werden, sind nach wie vor den sonstigen Einkünften zuzurechnen.
Norm
RS 2
Bei wertgesicherten Renten gehören auch die mit ihnen auf Grund der Wertsicherungsklausel geleisteten Mehrbeträge zu den mit der Rentenform verknüpften Einkünften. Erhöhte Einnahmen dürfen nicht in den ursprünglichen Grundbetrag der Renten und in die Aufwertungsbeträge aufgespalten werden. Die prinzipielle Steuerpflicht der wiederkehrenden Bezüge erfaßt die Renten in ihrer gesamten, sich für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Höhe.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1981/12/16 1091/80 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6224 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130178.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61979