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VwGH 28.05.1986, 85/13/0174

VwGH 28.05.1986, 85/13/0174

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine Ermessensüberschreitung liegt keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang stehen, dh, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.
Normen
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1972 §103;
VermStG §10;
RS 2
Der VwGH ist gemäß Art 130 Abs 2 B-VG nur berechtigt zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, ob also der Bescheid den Ermessensrichtlinien entspricht oder zuwiderläuft (Ermessensüberschreitung, Ermessensmißbrauch).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130174.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-61976