VwGH 28.05.1986, 85/13/0174
VwGH 28.05.1986, 85/13/0174
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Ermessensüberschreitung liegt keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang stehen, dh, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. |
Normen | |
RS 2 | Der VwGH ist gemäß Art 130 Abs 2 B-VG nur berechtigt zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, ob also der Bescheid den Ermessensrichtlinien entspricht oder zuwiderläuft (Ermessensüberschreitung, Ermessensmißbrauch). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985130174.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-61976