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VwGH 29.03.1989, 85/13/0163

VwGH 29.03.1989, 85/13/0163

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §18;
RS 1
Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen Urheberrechten liegen nur vor, wenn der Urheber Einnahmen dafür erzielt, daß er entweder sein Urheberrecht selbst iSd § 14 - § 18 UrhG verwertet, oder einem Dritten eine solche Verwertung gestattet oder einräumt(Werknutzungsbewilligung Werknutzungsrecht). Dies trifft dann zu, wenn das gesamte Entgelt oder ein bestimmt bezeichneter Teil davon für eine Verwertung iSd UrhG bezahlt wird. Solche Verwertungsrechte sind nur das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Senderecht sowie das Vortragsrecht, Aufführungsrecht und Vorführungsrecht.
Normen
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §18;
RS 2
Einkünfte aus der Erstellung von Gutachten fallen - ungeachtet des Umstandes, daß diese urheberrechtlich geschützt sein können - regelmäßig nicht unter die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972, weil sie nicht aus der Einräumung einer Werknutzung (einer Werknutzungsbewilligung) erzielt werden (Hinweis E , 84/14/0006).
Normen
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §18;
RS 3
Einkünfte aus der Erstellung eines schriftlichen Berichtes über eine aktienrechtliche Sonderprüfung fallen nicht unter die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972.
Normen
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §18;
RS 4
Maßgeblich für die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 ist nicht, ob eine Verbreitung von selbstgeschaffenen Urheberrechten möglich wäre, sondern ob das vom Abgabepflichtigen vereinnahmte Entgelt für die Einräumung bzw Übertragung eines Verbreitungsrechtes bezahlt wurde.
Normen
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §18;
RS 5
Der urheberrechtliche Schutz der Prüfungstätigkeit des Abgabepflichtigen, der den vom Abgabepflichtigen erstellten schriftlichen Prüfungsaufgaben durchaus zukommen mag, führt für sich allein noch nicht dazu, daß Einkünfte aus der Verwertung selbstgeschaffener literarischer Urheberrechte vorliegen.
Norm
UStG 1972 §6 Z14;
RS 6
Als Schriftsteller gilt grundsätzlich nur derjenige, der eigene Gedanken in Schriftform vor die Öffentlichkeit bringt. Ein Entgelt kann nur dann unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Z 14 UStG 1972 subsumiert werden, wenn es für eine solche Tätigkeit bezahlt wird, dh, wenn es dem Auftraggeber darum

geht, das Ergebnis der schriftstellerischen Tätigkeit zu veröffentlichen. Dies trifft aber nicht zu, wenn das Interesse des Auftraggebers in erster Linie an einer für ihn bestimmten Information, Beratung, Begutachtung, Prozeßführung oder sonstigen geistigen Leistung gelegen ist (Hinweis E , 86/15/0047).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130163.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61973