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VwGH 16.03.1988, 85/13/0154

VwGH 16.03.1988, 85/13/0154

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wenn einem Arbeitnehmer zwangsläufig Mehraufwendungen dadurch erwachsen, daß er neben seinem Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort eine zweite Wohnmöglichkeit benötigt, weil ihm weder eine Wohnsitzverlegung noch eine tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann, so werden die dadurch bedingten Mehraufwendungen grundsätzlich insoweit als Werbungskosten anzuerkennen sein, als sie ihm nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden.
Norm
RS 2
Auch für den Verpflegungsaufwand bei doppelter Haushaltsführung gilt der Grundsatz, daß nur der tatsächlich in diesem Zusammenhang erwachsene Mehraufwand Werbungskosten darstellen kann (Hinweis auf E , 84/13/0213).
Norm
RS 3
Es ist zwar der Feststellung grundsätzlich zuzustimmen, daß Kosten für einen beruflich bedingten Zweitwohnsitz nicht in beliebiger Höhe als Werbungskosten Berücksichtigung finden können und der steuerlich absetzbare Betrag allenfalls im Schätzungswege ermittelt werden muß. Berücksichtigt die

belangte Behörde nur 50 % der Gesamtaufwendungen für die Wohnung, kann diese Schätzung jedoch nicht allein mit dem Hinweis auf die Wohnungsgröße begründet werden (hier: Genossenschaftswohnung mit 59,23 m2).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130154.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-61970

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