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VwGH 28.05.1986, 85/13/0151

VwGH 28.05.1986, 85/13/0151

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §4 Abs5;
RS 1
Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in einer Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm ist keine Reise.
Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9 idF 1974/469;
EStG 1972 §4 Abs5;
VwRallg;
RS 2
Eine "Reise" im Sinne der beiden Pauschalierungsregelungen des § 4 Abs 5 EStG 1972 und des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (Hinweis E , 1816/59, VwSlg 2201 F/1960).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0087 E RS 1
Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9 idF 1974/469;
RS 3
Der in § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 verwendete Begriff "ausschließlich beruflich veranlaßte Reisen" ist dem in § 4 Abs 5 EStG 1972 verwendeten Begriff "ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise" gleichzusetzen und nicht dem in § 26 Z 7 leg cit verwendeten Begriff "Dienstreise" (Hinweis auf E , 2298/75, VwSlg 5140 F/1977 und vom , 1161/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0087 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130151.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61969