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VwGH 16.09.1987, 85/13/0142

VwGH 16.09.1987, 85/13/0142

Rechtssätze


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Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ist es die Kommanditgesellschaft allein, die im abgabenbehördlichen Verfahren den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte mit Berufung anficht, dann kann im Hinblick auf § 161 Abs 1 HGB, wonach der Zweck der Kommanditgesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, nicht davon ausgegangnen werden, ihre Gesellschafter, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind, hätten sich durch den Feststellungsbescheid nicht für beschwert erachtet. Wie immer in einem solchen Fall die Berufungsentscheidung lauten mag, die Gesellschafter können durch sie in ihren Rechten verletzt sein und ihre Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde ist deshalb anzuerkennen (das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1526/73), das sich unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2083/64, VwSlg 3418 F/1966 beruft, ist noch vor der Änderung des § 21 Abs 1 VwGG durch die VwGG-Novelle 1976, BGBl 316, derzufolge der Parteienbegriff erweitert wurde, ergangen).
Normen
RS 2
Es ist nicht rechtswidrig, im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb die - positiven - Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit jenem Betrag festzustellen, der sich aus der Saldierung der Betriebsvermögensvermehrung durch Schulderlaß mit dem Verlust aus dem laufenden Betrieb ergibt, und den Sanierungsgewinn - nur - mit jenem Betrag zu bestimmen, der von der Betriebsvermögensvermehrung durch Schulderlaß nach Ausgleich des Verlustes aus demselben Betrieb verbleibt.
Normen
RS 3
Personen, die lediglich Gesellschafter eines Gesellschafters der KG, sind bezüglich des Gewinnfeststellungsbescheides zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde nicht berechtigt, da sie am

Gegenstand der Feststellung nicht mehr unmittelbar, sondern nur noch mittelbar beteiligt sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130142.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61964