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VwGH 25.02.1987, 85/13/0130

VwGH 25.02.1987, 85/13/0130

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Solange der Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück mit dem Fruchtgenußrecht eines Dritten belastet ist und dem Miteigentümer dessentwegen Einkünfte aus dem Miteigentumsanteil nicht zufließen, kann in diesem Miteigentumsanteil eine Einkunftsquelle, die die Voraussetzung der Anerkennung der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten ist, nicht gesehen werden.
Norm
RS 2
Im abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahren hat die Berufungsbehörde grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz unter Aufhebung der Entscheidung ist nicht vorgesehen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung - Handbuch, 683 f). Die Behörde hätte deshalb eine von der Anschauung des Finanzamtes abweichende Anschauung durch Abänderung des bei ihr angefochtenen Bescheides des Finanzamtes zum Ausdruck bringen müssen und nicht durch Aufhebung dieses Bescheides.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-61961