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VwGH 28.05.1986, 85/13/0125

VwGH 28.05.1986, 85/13/0125

Rechtssätze


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Norm
VermStG §3 Abs1 Z3;
RS 1
Der Gerichtshof teilt die Auffassung, daß unter dem Begriff "Verkehr" die Raumüberwindung nicht nur von Personen und Gütern sondern auch von Nachrichten unter Benutzung besonderer technischer und organisatorischer Einrichtungen zu verstehen ist (Hinweis auf Brockhaus Enzyklopädie, 17te Auflage); in diesem Sinn stellt sich demnach auch die Beförderung bzw Vermittlung von Nachrichten und Mitteilungen aller Art durch einen Rundfunkbetrieb oder Fernsehbetrieb grundsätzlich als eine unter "Verkehr" zu subsumierende Tätigkeit dar.
Norm
VermStG §3 Abs1 Z3;
RS 2
Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 VermStG ist jedoch nur auf jene Unternehmen anzuwenden, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Einem solchen dient ein Unternehmen aber nur dann, wenn seine Einrichtungen nach ihrer Zweckbestimmung im Rahmen der "Beförderungsbedingungen" von jedermann benutzt werden können, für das Unternehmen Betriebspflicht und Beförderungspflicht besteht und es nur Tarife anwenden darf, die von der zuständigen Genehmigungsbehörde für allgemein verbindlich erklärt worden sind (Hinweis Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 13te Auflage, Seite 1537 ff). Vom Vorliegen einer Betriebspflicht ist dann zu sprechen, wenn das betreffende Unternehmen von seiten der entsprechenden Behörde verpflichtet wurde, den Beförderungsbetrieb ordnungsgemäß einzurichten und aufrechtzuerhalten; Beförderungspflicht hingegen besteht dann, wenn die jeweilige Beförderung durchgeführt werden muß, soweit dies mit den dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist und nicht durch Umstände verhindert wird, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat.
Norm
VermStG §3 Abs1 Z3;
RS 3
Ein Kabelfernsehbetrieb, auch wenn er - wie der in Rede stehende - ausschließlich einer Gebietskörperschaft gehört, wird daher nur dann als ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Unternehmen iSd § 3 Abs 1 Z 3 VermStG anzusehen sein, wenn die oben angeführten Merkmale auf ihn zutreffen; dh, wenn seine Beförderungsleistungen jederzeit einer unbegrenzten Allgemeinheit zur Verfügung stehen, wie dies auf dem Gebiet der Personenbeförderung und Güterbeförderung etwa bei Eisenbahnen, Straßenbahnen und ähnlichen Einrichtungen der Fall ist und wenn er ferner verpflichtet ist, seinen Betrieb im Interesse der Versorgung der Allgemeinheit (Hinweis E , 586/76), mit Nachrichten ordnungsgemäß einzurichten und aufrechtzuerhalten, die Beförderung bzw Vermittlung dieser Nachrichten grundsätzlich mit den ihm zur Verfügung stehenden normalen, regelmäßigen, technischen und organisatorischen Mitteln durchzuführen sowie wenn die von ihm anzuwendenden Tarife behördlicherseits festgelegt wurden. Andernfalls wäre der Kabelfernsehbetrieb ungeachtet des Umstandes, daß er im Rahmen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, das unbestrittenermaßen als solches von der Vermögensteuer befreit ist, ausgeübt wird, mit dem ihm zuzuordnenden Vermögen der Vermögensteuer zu unterwerfen (Hinweis E , 586/76).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6124 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130125.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61960