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VwGH 29.03.1989, 85/13/0122

VwGH 29.03.1989, 85/13/0122

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Da eine Abgabennachsicht das Erlöschen der Steuerschuld bewirkt, kommt sie in den Fällen eines Gesamtschuldverhältnisses allen Gesamtschuldnern gleichermaßen zugute. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht in solchen Fällen bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein müssen (Hinweis E , 85/15/0092).
Normen
RS 2
Gemäß § 236 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist daher tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür, daß die Abgabenbehörde jene Ermessensentscheidung treffen kann, deren Inhalt eine Abgabennachsicht ist.
Norm
RS 3
Es ist die Aufgabe eines Nachsichtswerbers, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E , 85/17/0121).
Norm
RS 4
Gem § 119 BAO hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offen zu legen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130122.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61959