VwGH 29.03.1989, 85/13/0122
VwGH 29.03.1989, 85/13/0122
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Da eine Abgabennachsicht das Erlöschen der Steuerschuld bewirkt, kommt sie in den Fällen eines Gesamtschuldverhältnisses allen Gesamtschuldnern gleichermaßen zugute. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht in solchen Fällen bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein müssen (Hinweis E , 85/15/0092). |
Normen | |
RS 2 | Gemäß § 236 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist daher tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür, daß die Abgabenbehörde jene Ermessensentscheidung treffen kann, deren Inhalt eine Abgabennachsicht ist. |
Norm | |
RS 3 | Es ist die Aufgabe eines Nachsichtswerbers, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E , 85/17/0121). |
Norm | |
RS 4 | Gem § 119 BAO hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offen zu legen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1985130122.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-61959