VwGH 04.02.1987, 85/13/0120
VwGH 04.02.1987, 85/13/0120
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Als Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen. |
Norm | |
RS 2 | Ein Scheingeschäft gem § 23 BAO liegt vor, wenn Geschäfte vorgetäuscht werden, die in Wirklichkeit nicht bestehen, auch ernstlich gar nicht gewollt sind oder ein anderes Geschäft verdecken. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985130120.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61957