VwGH 21.01.1987, 85/13/0113
VwGH 21.01.1987, 85/13/0113
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | § 67 Abs 8 letzter Satz EStG 1972 spricht zwar nur von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen, doch können bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch Urteile der Gerichte und Bescheide der Verwaltungsbehörden oder Sozialversicherungsträger zum selben Ergebnis - Bereinigung und Nachzahlung einer strittigen Lohnforderung oder Pensionsforderung - führen. Haben Urteile oder Bescheide - soweit dies in der Beschwerdesache von Bedeutung war - Lohn oder Lohnbestandteile bzw Pension oder Pensionbestandteile, die laufend zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sind, zum Gegenstand, dann sind auch diese, auf Grund von Urteilen oder Bescheiden gezahlten Beträge dem letzten Satz des § 67 Abs 8 EStG 1972 zu unterstellen. |
Normen | |
RS 2 | Sind zufolge des Todes des ursprünglich Anspruchsberechtigten mehrere Personen - wie nach § 108 Abs 1 ASVG zu gleichen Teilen - bezugsberechtigt, so ist die auf jeden Teilbetrag entfallende Lohnsteuer mit dem im § 67 Abs 8 erster Satz EStG 1972 genannten Steuersatz (berechnet nach dem letzten laufenden Arbeitslohn des ursprünglich Anspruchsberechtigten) zu bemessen. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985130113.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61952