VwGH 17.09.1986, 85/13/0099
VwGH 17.09.1986, 85/13/0099
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §47 Abs3; |
RS 1 | Als wesentliche Merkmale für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 3 EStG 1972 stellen sich einerseits die organische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers sowie andererseits die Weisungsgebundenheit, dh die Verpflichtung einer natürlichen Person - des Dienstnehmers -, bei ihrer Tätigkeit den Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu folgen, dar (Hinweis E , 1666, 2223, 2224/79). |
Norm | EStG 1972 §47 Abs3; |
RS 2 | Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen muß die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben; denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren (Hier: Kuvertierungsarbeiten). |
Norm | EStG 1972 §47 Abs3; |
RS 3 | Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses von Personen, die mit Hilfsarbeiten in einem Büro betraut sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/13/0085 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985130099.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-61948