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VwGH 17.09.1986, 85/13/0099

VwGH 17.09.1986, 85/13/0099

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Als wesentliche Merkmale für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 3 EStG 1972 stellen sich einerseits die organische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers sowie andererseits die Weisungsgebundenheit, dh die Verpflichtung einer natürlichen Person - des Dienstnehmers -, bei ihrer Tätigkeit den Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu folgen, dar (Hinweis E , 1666, 2223, 2224/79).
Norm
RS 2
Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen muß die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben; denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren (Hier: Kuvertierungsarbeiten).
Norm
RS 3
Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses von Personen, die mit Hilfsarbeiten in einem Büro betraut sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/13/0085 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130099.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-61948