VwGH 05.03.1986, 85/13/0096
VwGH 05.03.1986, 85/13/0096
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Das Gebot der Sittlichkeit verlangt nicht Angehörige, denen gegenüber keine rechtliche Unterhaltspflicht besteht, in einem über den notwendigen Unterhalt hinausgehenden Ausmaß zu unterstützen. Die bloße Behauptung jedoch, daß in einem solchen Fall eine außergewöhnliche Belastung nur im Ausmaß der in Österreich gewährten Sozialhilfe anzuerkennen sei, reicht, ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen im Einzelfall nicht aus, höhere geldent gemachte Belastungen unberücksichtigt zu lassen. * E , 85/13/0096 #1; |
Norm | |
RS 2 | Hat die Oberbehörde die Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes auf § 299 Abs 2 BAO und § 299 Abs 1 lit c BAO gestützt, so ist der Aufhebungsbescheid nicht rechtswidrig, wenn er sich nur in einem Aufhebungsgrund als berechtigt erweist (Hinweis E , 82/14/0036; E , 83/15/0049). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/14/0093 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985130096.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-61947