VwGH 01.03.1989, 85/13/0091
VwGH 01.03.1989, 85/13/0091
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | In verhältnismäßig häufig vorkommenden Situationen, in denen etwa durch vorübergehende Arbeitslosigkeit oder durch Krankheit und sonstige Unglücksfälle finanzielle Engpässe auftreten, ist es durchaus üblich, daß von den nächsten Angehörigen zur Überbrückung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten Darlehen (eventuell auch unverzinslich) gewährt werden. Die Hingabe solcher Darlehen stellt aber deswegen keine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie bloß zu einer Vermögensumschichtung führt (Hinweis auf E , 513/79). |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 2 | Wenn sich der Abgabepflichtige ungeachtet der Möglichkeit zur Gewährung eines Überbrückungsdarlehens dazu entschlossen hat, seiner Tochter und seinem Schwiegersohn nicht rückzahlbare Geldbeträge zuzuwenden bzw einen Teil der laufenden finanziellen Verbindlichkeiten endgültig zu übernehmen, so weist diese Vorgangsweise keineswegs das Merkmal der Zwangsläufigkeit auf. Damit konnten aber die vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Geldzuwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 3 | Besteht die Betreuung eines Elternteiles des Abgabepflichtigen durch diesen nicht in einer typischen Krankenbetreuung, sondern darin, mit dem Vater spazieren und gemeinsam auswärts Essen zu gehen, ihn bei fallweisen Arztbesuchen und häufigen Friedhofsbesuchen zu begleiten und für ihn Behördengänge zu erledigen, stellen diese Hilfeleistungen zwischen Vater und Sohn nichts Ungewöhnliches dar. Einer Vielzahl von Abgabepflichtigen erwachsen dadurch Fahrtkosten, daß sie sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern, sie besuchen und mit ihnen ausgehen. Dies gilt im besonderen auch für die Betreuung altersbedingt behinderter Personen. Fahrtkosten - noch dazu im Nahebereich - die durch regelmäßige Besuche beim betagten Vater bzw durch Spaziergänge und verschiedene Besorgungen mit diesem erwachsen, können nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden und solange eine derartige Betreuung keine außergewöhnlichen Kosten erforderlich macht, kann sie nicht als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1972 Berücksichtigung finden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1985130091.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-61945