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VwGH 12.11.1986, 85/13/0090

VwGH 12.11.1986, 85/13/0090

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Nur wenn ein Aufwand in bezug auf einen bestimmten Familienstand erwächst, kann der Familienstand als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, sind nicht unterschiedlich, je nach dem, ob der Unterhaltsverpflichtete verehelicht oder ledig ist. Der Vergleichsmaßstab des Familienstandes vermag über die Außergewöhnlichkeit eines solchen Aufwandes keinen Aufschluß zu geben.
Norm
EStG 1972 §33 Abs4;
RS 2
Der Alleinverdienerabsetzbetrag trägt den gesetzlichen Sorgepflichten Rechnung, die ein verheirateter Steuerpflichtiger gegenüber seinem Ehegatten hat. Vergleichbare gesetzliche Sorgepflichten obliegen einer ledigen Person nicht. Daran ändert der Umstand nichts, daß an den Lebensgefährten freiwillig ein Unterhalt geleistet wird, der seiner Höhe nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten entspricht. Wer aus persönlichen Gründen eine Ehe ablehnt, verzichtet mit dieser Entscheidung auch auf jene gesetzlichen Ansprüche, die nur im Hinblick auf die im Ehestand wurzelnden gegenseitigen Rechte und Pflichten gewährt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61944

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