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VwGH 25.10.1989, 85/13/0088

VwGH 25.10.1989, 85/13/0088

Rechtssatz


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Norm
BAO §303 Abs1;
RS 1
Macht der Abgabepflichtige in seinem Wiederaufnahmsantrag keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend, besteht für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung, von Amts wegen Festellungen darüber zu treffen, ob aus der Sicht des Abgabepflichtigen ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegen könnte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130088.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-61942