VwGH 25.10.1989, 85/13/0088
VwGH 25.10.1989, 85/13/0088
Rechtssatz
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Norm | BAO §303 Abs1; |
RS 1 | Macht der Abgabepflichtige in seinem Wiederaufnahmsantrag keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend, besteht für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung, von Amts wegen Festellungen darüber zu treffen, ob aus der Sicht des Abgabepflichtigen ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegen könnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1985130088.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-61942